Datenschutz

Datenschutz

Die Einführung der EU-DSGVO im Mai 2018 hat die Diskussion um Datenschutzfragen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Wir begrüßen diese Diskussion ausdrücklich. Datenschutz ist ein wesentlicher Baustein für das Vertrauen in die Organ- und Gewebespende.
Die EU-DSGVO regelt in vielen Bereichen die Weitergabe von personenbezogenen Daten neu. Grundsätzlich ist die Weitergabe aber nicht verboten, ihr muss nur eine rechtliche Basis zu Grunde liegen.

Die Meldung von verstorbenen Patienten aus dem Krankenhaus im Rahmen der Gewebe- bzw. Organspende an die Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern (GTM-V) stellt einen Sonderfall in der Weitergabe von personen- bezogenen Daten an Dritte dar. Entscheidend ist, dass die Weitergabe dieser Daten gesetzeskonform erfolgt. Dieses wird durch das Transplantationsgesetz (TPG) und durch eine Kooperationsvereinbarung mit dem Krankenhaus/Klinikum sichergestellt.

Als Rechtsgrundlage geht das Transplantationsgesetz sogar noch einen Schritt weiter: Alle Krankenhäuser sind durch den § 11 Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet, alle möglichen (potentiellen) Organ- und/oder Gewebespender an die Koordinierungsstelle zu melden. Dies schließt gleichfalls die staatsanwaltschaftlich nachverfolgten Fälle mit ungeklärter oder nicht natürlicher Todesursache mit ein.
Datenschutz-konformer Ablauf

Die GTM-V prüft nach den gesetzlichen Vorgaben die Voraussetzungen für eine Gewebeentnahme beim Verstorbenen, führt das Gespräch mit den Angehörigen und entnimmt die Gewebe in eigener Verantwortung als zuständige Entnahmeeinrichtung gemäß ihrer Erlaubnis nach § 20b 1 Arzneimittelgesetz (AMG).

Über alle Schritte im Rahmen der Gewebespende wird eine lückenlose Dokumentation in einer Spenderakte der GTM-V gepflegt. Diese Akte bleibt im Besitz der GTM-V. Alle darin erhobenen Daten sind hochsensibel. Diese Daten werden nach § 15 Transplantationsgesetz den internen QM-Richtlinien mindestens 30 Jahre archiviert.

Übergabe der Daten, Rechtsgrundlage:
Grundsätzlich hat das Krankenhaus die Pflichten zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Patientendaten einzuhalten. Hier sind die Vorgaben der aktuellen Gesetzgebung bindend (siehe Art. 13 EU-DSGVO).

Der § 7 im Transplantationsgesetz regelt die Weitergabe von Daten rechtssicher.

In diesem Paragraphen ist eindeutig geregelt, dass die Weitergabe der Daten erforderlich bzw. verpflichtend ist.

Die GTM-V verarbeitet die übermittelten Daten dann in Konformität mit der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG (neu) in eigener Verantwortung zum Zweck der Prüfung einer Kontraindikation, zur Kontaktaufnahme mit den Angehörigen und schließlich zur Durchführung einer Gewebeentnahme.